Die politisch gewollte Rechtsunsicherheit bei politischen Parteien in Österreich

Politische Parteien sind abgesehen von den Altparteien hierzulande alles andere als sicher. Genau genommen sind sie das unsicherste Konstrukt einer juristischen Person, die unsere Rechtsordnung kennt. Während es bei anderen Körperschaften des Privatrechts keinen Zweifel über deren Existenz gibt ist dies bei politischen Parteien ganz und gar nicht der Fall.

Forderungen an die Gesetzgebung

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sowohl für Politische Parteien als auch für deren Stakeholder werden folgende gesetzliche Anpassungen vorgeschlagen.

Gleichstellung mit Altparteien

Das Parteiengesetz soll hinsichtlich der Altparteien dahingehend angepasst werden, dass diese sanktioniert werden, wenn diese der Pflicht zur Hinterlegung ihrer Satzung nicht nachkommen.

Mangelhafte Parteisatzungen

Das BMI sollte ermächtigt werden, Parteisatzungen hinsichtlich ihres Mindestinhalts zu überprüfen und mangelhafte Statuten im Parteienregister kenntlich zu machen.

Verbesserungsberatung

Das BMI sollte ermächtigt werden, den Hinterlegern Anleitung zu geben um zu verhindern dass die Entstehung der Partei als Rechtssubjekt scheitert.

Erweiterung der Kompetenzen des Rechnungshofes

Der Rechnungshof sollte ermächtigt werden allgemeinverbindlich festzustellen ob eine Politische Partei durch Hinterlegung ihrer Satzung Rechtspersönlichkeit erlang hat oder nicht.

Sanierung des Parteienregisters

Das Parteienregister sollte saniert werden und inaktive politische Bewegungen herausfiltern.

Verhinderung von Fake-Parteien

Der Gesetzgeber sollte verhindern, dass Fake-Parteien Satzungen hinterlegen und damit den Anschein erwecken es handle sich dabei um Politische Parteien. S. Peuerbach-Connection.

Keiner Behörde räumt das Gesetz – insbesondere auch nicht §1 PartG – die Befugnis ein, allgemeinverbindlich (bescheidmäßig) festzustellen, dass eine politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangt hat oder nicht; vielmehr haben alle Verwaltungsbehörden und alle Gerichte für Zwecke der bei ihnen anhängigen Verfahren nach Maßgabe der ihnen auf Grund ihrer allgemeinen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel incidenter zu beurteilen, ob eine Vereinigung durch Hinterlegung ihrer Satzung als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangt hat (vgl zB VfSlg 11761/1988).

Verfassungsgerichtshof

B1179/2013 vom 27.02.2014

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