Die gescheiterte Gründung der Bürgerlisten Österreich (BLÖ)
Nachdem es der Bürgerliste Peuerbach nicht gelungen ist, die Partei Bürgerlisten Oberösterreich (BLOÖ) zu gründen, wurde am 25.07.2020 der Statut der Bürgerlisten Österreich (BLÖ) unter der Parteienregisterzahl 501195 hinterlegt.
Dieses Statut legt ebenfalls fest, dass es für die noch zu gründende Partei T.X. gelten soll. Wie bisher hat das BLÖ keine Zielbestimmung einer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, sondern verfolgt das Ziel die politischen und organisatorischen Interessen und Forderungen der BLÖ in allen Gremien der zukünftigen Partei T.X. zu vertreten.
Der BLÖ ist es ebenfalls nicht möglich Mitglieder aufzunehmen, da dafür die Landesorganisation der T.X. zuständig gemacht wird.
Wie auch in den Statuten zur Treffpunkt Peuerbach bzw den Bürgenlisten Oberösterreich werden zu den Organen auf Bundes- und Landesebene keine Informationen bereitgestellt. Nur über Kaskadenverweise die zuerst auf Statuten der Treffpunkt Peuerbach auf die ÖVP Frauen verweisen werden die Organe und die Vertretungsbefugnis festgelegt. Diese Statuten werden jedoch nicht als Beilage beigelegt, womit sich niemand von diesem Inhalt Kenntnis verschaffen kann.
Lediglich auf Ortsebene werden in dem Statut die Organe abgebildet, jedoch nicht die Vertretungsbefugnis der Ortsparteien. Eine solche Bestimmung existiert lediglich für die Ortsgruppe Peuerbach. Diese jedoch kann sich nicht konstituieren, da die dafür erforderlichen Mitglieder nicht aufgenommen werden können.
Die Statuten der BLÖ enthalten damit keine Zielbestimmung über die demokratische Willensbildung und genügen auch den gesetzlichen Mindesterfordernissen an ihre Satzung nicht. Damit ist ihre Gründung nicht gelungen.
„Dieses von der Bürgerliste Peuerbach beschlossene und von der Partei genehmigte Statut gilt für alle territoralen Bereich und alle Organe der T.X in Österreich“
Statut der Bürgerlisten Österreich (BLÖ)
§ 1 Z 6 des am 25.05.2020 hinterlegten Statuts