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Das ParteienG sieht jedoch keine Zuständigkeit und kein Verfahren vor, in dem eine Partei, die diese Anforderung an eine Satzung nicht erfüllt, untersagt oder allenfalls auf den Weg einer Vereinsbildung nach dem VereinsG verwiesen werden kann. Die Hinterlegung einer Satzung darf daher nach der (sehr problematischen) Auffassung des VfGH (Slg 9648/1983, 19.844/2014) auch bei Unvollständigkeit nicht verweigert werden. Erfüllt die Satzung die gesetzlichen Erfordernisse nicht, so erlangt die politische Gruppierung allerdings nicht die Rechtspersönlichkeit als politische Partei.
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Öhlinger/Eberhard
Verfassungsrecht, facultas, 13. überarb. Aufl., 2022
Die Anzahl der Politischen Parteien ist unbekannt
Werfen wir einen Blick in das Parteienregister sehen wir zwar dass insgesamt 1328 Satzungen (Stand 13.07.2024) für unterschiedliche Parteien hinterlegt wurden. Welche dieser Parteien nun tatsächlich Rechtspersönlichkeit als Politische Partei erlangt haben ist weder für den einfachen Bürger, noch für Behörden oder Gerichte ersichtlich oder auf einfachem Weg überprüfbar.
Der einfache Bürger hat also keine Sicherheit, dass die Partei, für die er beispielsweise eine Parteimitgliedschaft abgeschlossen hat existiert.
Fragen wie die Gültigkeit der innerparteilichen Demokratie, der Bestellung von Funktionären, der Gültigkeit von Beschlüssen, Wahlen etc. werden damit zur Herkulesaufgabe, die nicht nur Behörden und Gerichte, sondern auch Medienschaffende überfordert.
Welche Auswirkungen diese Rechtsunsicherheit haben kann wird exemplarisch an dem Parteien-Konglomerat aus Peuerbach dargestellt, den wir hier als Peuerbach-Connection bezeichnen wollen.
Zuvor jedoch werfen wir einen Blick auf die Altparteien, zumal es bei diesen einige Besonderheiten gibt, die zur Ungleichheit der Politischen Parteien führt.