Die Peuerbach Connection

Die misslungene Sanierung

Gleich eine Woche nach der erstmaligen Satzungshinterlegung wurde beim Bundesministerium eine Satzungsänderung hinterlegt.1 Hintergrund dafür dürfte sein, dass das BMI in der Hinterlegungsbestätigung keine Vertretungsregelung der Partei nach Außen bzw über die Zeichnungsbefugnis wiedergeben konnte.2 Dazu teilte das Bundesministerium für Inneres mit wie folgt:

„Auf Verlangen stellt das Bundesministerium für Inneres – als freiwillige Serviceleistung – so genannte Bescheinigungen über die Tatsache der erfolgten Satzungshinterlegungen aus. In dieser Bescheinigung werden auch die in der Satzungen enthaltenen Regelungen über die Vertretung der Partei nach außen bzw über die Zeichnungsregelung wiedergegeben.“

Bundesministerium für Inneres

Mag. Olivia Aro-Wagerer, Msc für den Bundesminister

Es kann also davon ausgegangen werden, dass diese Serviceleistung in Anspruch genommen werden wollte, das BMI jedoch diese Bescheinigung nicht ausstellen konnte, da eine derartige Regelung im Statut der Ersthinterlegung nicht vorhanden war. Zur Bedeutung solcher Bescheinigungen teilte das Ministerium mit wie folgt:

„Dem Bundesministerium für Inneres ist es nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwehrt, eine allgemein verbindliche Feststellung darüber zu treffen, ob eine politische Partei auf dem in § 1 Abs 4 PartG vorgegebenen Weg Rechtspersönlichkeit erlangt hat (siehe dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.1983, VfSlg 9648, vom 03.03.1987, VfSlg 11.258, und vom 25.06.1988, VfSlg 11.761). Es kann daher nur die Hinterlegung von Satzungen als Tatsache bestätigt werden. Eine allgemein verbindliche Feststellung bzw rechtliche Beurteilung ist damit nicht verbunden.“

Bundesministerium für Inneres

Mag. Olivia Aro-Wagerer, Msc für den Bundesminister

Erneut wird in dieser Satzungsänderung in seinem § 1 Z 6 mitgeteilt, dass dieses Statut von der Bürgerliste Peuerbach beschlossen worden sei und für alle territoralen Bereiche und Organe der T.X in Österreich gelten soll. Wie das gehen soll, dass die Bürgerliste Peuerbach hier offensichtlich in Wochenfrist eine begründete außerordentliche Generalversammlung abgehalten haben soll erfahren wird nicht.

Nachdem wir uns bereits bei der ersten Satzungshinterlegung die Organe angesehen haben, werfen wir nun auch einen Blick in die Ziele dieser angeblichen Partei, die in beiden Satzungen identisch sind. Vorerst aber wollen wir wissen welche Bedeutung diese Zielbestimmungen haben.

„Außerdem muss aus der Satzung die Zielsetzung einer „Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung“ (z.B. Beteiligung an Wahlen) hervorgehen, da diese gemäß § 1 Abs 2 ParteienG zum verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Partei gehört.“

Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, Die Politischen Parteien, a. Gründung
facultas, sämtliche Auflagen…

Dazu finden wir neben anderen Zielen folgenden Hinweis in § 2 Z3 und 4 der Satzung.

„Die T.P haben folgende Aufgaben und Ziele:

3. Vertretung der politischen und organisatorischen Interessen und Forderungen der T.P in allen Gremien der zukünftigen Partei T.X.

4. Mitwirkung an Meinungsbildung und Entscheidungsprozessen in der Öffentlichkeit und innerhalb der Partei, insbesondere bei der Kandidatinnen- und Kandidatenaufstellung. … “

Statut der Bürgerliste Peuerbach

§ 2 Z 3 und 4 in der Fassung vom 13. und 20. Juli 2017

Politische Interessen und Forderungen sollen also nicht in den Gebietskörperschaften vertreten werden, sondern in Gremien einer Partei die noch nicht existiert. Dazu finden wir neben anderen Zielen oa Hinweis in § 2 Z3 und 4 der Satzung. Innerhalb der Partei (welcher?) wird also lediglich mitgewirkt bei Entscheidungsprozessen zur Listenerstellung bei Wahlen. Eine eigene Teilnahme der T.P an Wahlen geht daraus nicht hervor.

Wir können also vorerst festhalten, dass dem Statut der T.P eine Zielsetzung an der Mitwirkung der demokratischen Willensbildung fehlt.

Hinsichtlich der Bundes- Landes- und Bezirksorganisation ist der Statut mit dem Statut vom 13. 07. 2017 im Wesentlichen mit den Verweisen auf den Statut der ÖVP Frauen vom Oktober 2014 identisch.

Anders als im Statut vom 13.07.2017 sind in jenem vom 20.07.2017 in den §§ 37 bis 40 (E. Organe der Gemeindeorganisation) nicht mehr mittels Verweis auf den Statut der ÖVP Frauen vom Oktober 2014 kodifiziert, sondern ausformuliert. Dann werden wir uns die wesentlichen Bestimmungen einmal ansehen.

„E ORGANE DER GEMEINDEORGANISATION (ORTSGRUPPEN, AUCH STADTLEITUNG IN STÄDTEN NACH § 36, Abs. 3)

ORTSTAG
§ 37
Zusammensetzung
1. Am Ortstag nehmen stimmberechtigt teil

a) Der Ortsvorstand

b) Sämtliche T.P MÄNNER UND FRAUEN = Mitglieder der Ortsgruppe, gleichgültig ob Sprengel bestehen oder nicht.

Statut der Bürgerliste Peuerbach

§ 37 Z 1 in der Fassung vom 20. Juli 2017

Nachdem nun bekannt ist wie sich die Vollversammlung auf Ortsebene samt Stimmrecht zusammensetzt, wollen wir einmal sehen, wie ein interessierter Bürger Teil dieser Vollversammlung werden kann.

„MITGLIEDSCHAFT

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die territoral zuständige Landesorganisation der T.X

5. Die Gemeindeorganisation (Ortsgruppe) der T.P führt die Kartei ihrer Mitglieder.

Statut der Bürgerliste Peuerbach

§ 3 Z 2, 4 und 5 in der Fassung vom 20. Juli 2017

Es muss also zugewartet werden bis die T.X. gegründet und ihre Landesorganisation eingerichtet wurde, damit diese die Mitglieder der T.P aufnehmen kann. Erst dann könnte ein Ortstag abgehalten und ein Ortsvorstand gewählt werden.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Statut zwar einen Aufgabenkreis des Ortstages (§ 38) sowie die Zusammensetzung des Ortsvorstandes (§ 39) und dessen Aufgabenkreis(§ 40) festlegt, jedoch aufgrund des Umstandes, dass die T.P keine Mitglieder aufnehmen kann ein Ortstag nicht abgehalten werden kann. Daher kann auch kein Ortsvorstand gewählt werden.

Abschließend wollen wir noch einen Blick auf die neu hinzugefügten §§ 59 und 60 dieser geänderten Satzung werfen. § 59 enthält nun Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der Partei. Auffallend ist hier lediglich, dass eine Generalversammlung hier zuständig gemacht wird, obwohl der Statut sonst den Bundestag als oberstes willensbildendes Organ festlegt. Interessant ist auch der neu eingefügte § 60 der ua die Vertretungsbefugnis in der Ortsgruppe Peuerbach festlegt.

§ 60

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder insbesondere Vertretungsbefugnis der Ortsgruppe Peuerbach
idem Vereinsstatut der Bürgerliste Peuerbach § 13

1) Der Ortsleiter oder die Ortsleiterin führt die laufenden Geschäfte der Partei. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Parteigeschäfte.

2) Der Ortsleiter oder Parteiobmann(Obfrau) vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögende Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Partei bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 (Vereinsstatut der Bürgerliste Peuerbach) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Statut der Bürgerliste Peuerbach

§ 60 Z 1 bis 3 in der Fassung vom 20. Juli 2017

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass dem Statut der Bürgerliste Peuerbach wieder die Aufbauorganisation auf Bundes- Landes- und Bezirksebene fehlt. Lediglich auf Gemeindeebene werden die Organe und ihre Aufgaben definiert. Diese können jedoch nicht eingerichtet werden, weil die Vorbedingung einer vorhandenen Landesorganisation der T.X nicht erfüllt ist. Diese ist aber erforderlich damit die Partei „Treffpunkt Peuerbach“ kurz „T.P.“ Mitglieder aufnehmen kann. Ohne diese kann auch kein Ortstag abgehalten und ein Ortsvorstand gewählt werden. Daran ändert auch der neu eingefügte § 60 nichts, da es in dieser Partei niemanden außer dem Ersthinterleger gibt, der einen Ortsleiter der Ortsgruppe Peuerbach wählen könnte, damit dieser die Partei nach außen vertreten kann.

Darüber hinaus fehlt dem Staut die Zielsetzung einer „Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung“. Offensichtlich will diese Partei selbst nicht an Wahlen teilnehmen.

Die Sanierung des mangelhaften Statuts gelingt nicht

Es gibt aus oa Gründen nach wie vor trotz Hinterlegung einer (geänderten) Satzung beim BMI keine politische Partei mit dem Namen „Treffpunkt Peuerbach“ kurz T.P.

Organe der Bundesorganisation

Die Organe der Bundesorganisation und welches davon auf Bundesebene vertretungsbefungt ist fehlt vollständig.

Organe der Landesorganisation

Die Organe der Landessorganisation und welches davon auf Landesebene vertretungsbefungt ist fehlt vollständig.

Organe der Bezirksorganisation

Die Organe der Bezirksorganisation und welches davon auf Bezirksebene vertretungsbefungt ist fehlt vollständig.

Organe der Gemeindeorganisation

Die Organe der Gemeindeorganisation sind zwar nun in der Satzung ersichtlich und es ist auch eine Vertretungsregelung für die Ortsgruppe Peuerbach (und zwar nur für diese) ausgeführt, jedoch können diese Organe nicht eingerichtet werden, weil die für die Aufnahme der Mitglieder zuständige Landesorganisation der T.X. nicht existiert.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Es gibt zwar Bestimmungen für Rechte und Pflichten der Mitglieder. Es können jedoch keine Mitglieder aufgenommen werden, da dafür eine Landesorganisation der T.X. zuständig gemacht wird und die soll laut Statut erst gegründet werden.

Zielsetzung einer politischen Mitwirkung

Dem Statut fehlt eine Zielbestimmung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Dies wäre aber Voraussetzung, da dies zum verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Partei gehört.

  1. Auskunft vom BMI vom 17.11.2022; Gz: 2022-0.783.338 ↩︎
  2. Auskunft vom BMI vom 07.03.2023; Gz: 2023-0.165.565 ↩︎