Die Peuerbach Connection

Alle guten Dinge sind 3 – Die Parteigründung mag nicht gelingen

Nachdem die Parteigründung durch die Satzungsänderung vom 16.02.20191 immer noch nicht gelungen ist, wird am 13.06.2019 erneut ein geänderter Statut hinterlegt.2 Zunächst soll also wieder ein Blick in den Geltungsbereich dieses Statuts geworfen werden:

„Dieses von den Vertretern der Fraktionen der einzelnen beigetretenen Bürgerlisten (=wahlwerbende Ortsgruppen) in Oberösterreich am 14.06.2019 beschlossene Statut gilt für alle territoralen Bereiche und alle Organe der BLOÖ in Oberösterreich.

Statut der Bürgerlisten OÖ, BLOÖ; I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, NAME UND WESEN DER PARTEI BLOÖ

§ 1 Z 6 des am 13.06.2019 hinterlegten Statuts

Als erstes wird also gleich mal der Gründer ausgetauscht. War dieses nach den zuvor hinterlegten Statuten ein Verein3, erfolgt die Beschlussfassung dieses mal von Vertretern unterschiedlicher Gemeinderatsfraktionen4.

Interessant ist jedenfalls, dass dem Hinterleger bereits am 13.06.2019 bekannt ist, was am Tag darauf beschlossen wird.5

Jedenfalls soll der Statut jetzt erstmal für die Organe und Bereiche jener Partei gelten, für die er hinterlegt wurde.

Da im zuvor hinterlegten Statut der Verein jedoch mit Bürgerlisten Oberösterreich bezeichnet wurde, wollen wir erstmal einen Blick in dessen Statut werfen, da es ja sein kann, dass diese Bürgerlisten dem Verein beigetreten sind. Die Vereinsbehörde teilte dazu mit Schreiben vom 14.03.2023 mit wie folgt:

„Wie dürfen Ihnen in der Beilage die von Ihnen gewünschten Statuten gem. § 17 Abs 7 VerG zum 13. und 20.07.2017 sowie zum 19.02.2019 und 13.06.2019 übermitteln.

Beilagen: Statuten bis 13.06.201
9

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu ZVR: 1160175590

Bernhard Ruhmanseder für den Bezirkshauptmann am 14. März 2023

Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt dabei einen Statut mit dem Hinweis: „Diese Statuten liegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen/Eferding vom 27.06.2017 ZVR: 1160175590 zu Grunde.“

Als nächstes soll betrachtet werden ob für die Gemeinderatsfraktionen anderer Gemeinden eine Mitgliedschaft überhaupt sinnvoll ist. Der Vereinszweck in diesen Statuten lautet wie folgt:


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt die Förderung der gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Entwicklung der Stadtgemeinde Peuerbach, insbesondere der parteiunabhängigen Bürgerliste Peuerbach.

Statuten des Vereins Bürgerliste Peuerbach, ZVR: 1160175590

Vereinszweck zum Zeitpunkt aller Satzungshinterlegungen beim BMI

Eine Motivation einen solchen Verein als Bürgerliste einer anderen Gemeinde beizutreten lässt sich nicht erkennen. Es soll dennoch erstmal untersucht werden ob dazu überhaupt eine Möglichkeit besteht. Eine Auskunft dazu gibt uns § 5 Abs 1 des Vereinsstatuts in dem es heisst:

„Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die 16-120 Jahre alt und unbescholten sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften6 werden.“

Da es sich bei Gemeinderatsfraktionen weder um rechtsfähige Personengesellschaften, noch um natürliche Personen handelt verbleibt die Frage ob diese als juristische Person zu qualifizieren sind und als solche dem Verein beitreten könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dazu schon zur GdO OÖ 1965 wie folgt geäußert:


Einer Wählergruppe oder einer Fraktion kommt Rechtspersönlichkeit im allgemeinen nicht zu. Solchen Gebilden können wohl durch Gesetze bestimmte Rechte eingeräumt werden, zu deren Durchsetzung dann die Rechtspersönlichkeit als gegeben anzunehmen ist.

VwGH, Gz. 1141/69 vom 12.09.1969

Zur Rechtspersönlichkeit von wahlwerbenden Gruppen oder Gemeinderatsfraktionen im Allgemeinen

Die Fraktionen oder wahlwerbende Ortsgruppen sind also nach der Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen keine juristische Personen. Ähnlich äußerte sich auch der VfGH als eine wahlwerbende Gruppe zur Arbeiterkammerwahl ein Normprüfungsverfahren einleiten wollte:


Die Anerkennung einer „Wahlpartei“ (iS einer Wahlordnung) gewährt nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten einer rechtlich maßgebenden Willensäußerung, macht die Wahlpartei aber nicht zur juristischen Person, der die Antragslegitimation iSd Art140 B-VG zukäme.

Vfgh, Gz. G11/09 vom 23.02.2009

Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags einer bei einer Arbeiterkammerwahl wahlwerbenden Gruppe auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992 mangels Legitimation; keine juristische Rechtspersönlichkeit einer Wählergruppe.

Da die Wahlpartei (= wahlwerbende Ortsgruppen) nach Rechtsprechung und Lehre ohnehin regelmäßig nach Abschluss des Wahlverfahrens untergeht würden ohnehin nur die aus diesen Wahlparteien entstandenen Gemeinderatsfraktionen übrig bleiben.

Diese sind jedoch im Allgemeinen keine Körperschaften und können daher dem Verein nicht beitreten. Aus diesem Grund konnten diese auch keinen Beschluss fassen, den zuvor hinterlegten Statut der Bürgerlisten Oberösterreich abzuändern.

Die Parteigründung ist daher bereits hier gescheitert. Der Vollständigkeit halber soll jedoch ein Blick auf die anderen wesentlichen Bereiche des Statuts geworfen werden. Wir werfen also vorerst wieder einen Blick über eine Zielbestimmung zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung:


5. Mitwirkung an Meinungsbildung und Entscheidungsprozessen in der Öffentlichkeit und innerhalb der Partei, insbesondere bei der Kandidatinnen- und Kandidatenaufstellung bei einem gemeinsamen Antreten bei einer Wahl. Die Unabhängigkeit der regionalen Bürgerlisten in ihren Ortsgruppen bleibt unberührt. Das Werben für eine andere Partei als die BLOÖ ist unzulässig.

I Allgemeine Bestimmungen, Aufgaben und Ziele

§ 2 Z 5 des am 13.06.2019 hinterlegten Statuts.

Bei den Bürgerlisten Oberösterreich findet also auf Gemeindeebene (also dort wo regionale Bürgerlisten verankert sind) keine gemeinsame, sondern eine getrennte (dh. unabhängige) politische Willensbildung statt. Lediglich bei einem gemeinsamen Antreten auf Landesebene (etwa bei einer Landtagswahl) ist eine Mitwirkung bei der Kandidatenaufstellung vorgesehen. Ein Antritt zu einer Wahl geht daraus noch nicht als Ziel sondern lediglich als Option hervor. Der Umstand warum hier nur eine Mitwirkung vorgesehen ist entnehmen wir aus den Bestimmungen zur Mitgliedschaft wo es heisst:


4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die territoral zuständige Landesorganisation der BLOÖ. Die Mitgliedschaft auch bei anderen Teilorganisationen ist zulässig.

I Allgemeine Bestimmungen, Mitgliedschaft

§ 3 Z 4 des am 13.06.2019 hinterlegten Statuts.

Bei den Bürgerlisten Oberösterreich handelt es sich also um eine Teilorganisation. Wovon diese jedoch ein Teil sein wollen ist dem Statut nicht zu entnehmen. Jedenfalls erfahren wir, dass die Aufnahme von Mitgliedern durch die Landesorganisation erfolgt. Daher soll erstmal ein Blick in die Organe der Landesorganisation geworfen werden.


Die Organe der regionalen Organisationsbereiche sind:

a) Für die Landesorganisation der Landestag, der Landesvorstand, das Landespräsidium
b) Für die Gemeindeorganisation (=“Ortsgruppe“), der Gemeindetag (=“Ortstag“), der Gemeindevorstand.

IV Organisation

S 8 des am 13.06.2019 hinterlegten Statuts.

In dem Statut findet sich zwar einen Hinweis, welche Organe es auf Landes- und Gemeindeorganisation geben soll, jedoch fehlen die Bestimmungen in dem Statut über die Landesorganisation. Der Kaskadenverweis im zuvor hinterlegten Statut, der in den §§ 21-30 auf den Statut der ÖVP Frauen verweist wurde vollständig entfernt.7

Der Abschnitt B.) Organe beginnt mit der Einberufung und Zusammensetzung des Bezirkstages und verweist hinsichtlich des Aufgabenkreises des Bezirkstages, dem Bezirksvorstand, dessen Zusammensetzung und Aufgabenkreis über die Statuten der T.P. auf den Statut der ÖVP Frauen vom Oktober 2014.

Es finden sich zwar Bestimmungen zur Ortsorganisation und deren Vertretungsbefungnis, jedoch können keine Mitglieder aufgenommen werden um sich als Ortsgruppe zu konstituieren, da die Organe in der dafür zuständigen Landesorganisation nicht festgelegt sind.

Eine politische Partei kann nicht entstehen

Der Statut legt zwar fest. dass es sich um eine Landesorganisation handelt.8 Organe der Landesorganisation und deren Vertretungsbefungnis finden sich jedoch in dem Statut nicht. Da die Landesorganisation auch für die Aufnahme von Mitgliedern zuständig gemacht wird9, kann sich selbst auf Ortsebene keine Ortsgruppe konstituieren. Darüber hinaus kann es auch keinen gültigen Beschluss über diese Satzung geben.

Beschlussfassung

Es gibt keinen gültigen Beschluss über diese Satzung.

Landesorganisation

Der Statut definiert keine Organe und deren Vertretungsbefugnis auf Landesebene.

Bezirksorganisation

Der Statut legt zur Ablauforganisation einführend nicht fest, dass es eine Bezirksorganisation gibt, führt dann jedoch die Einberufung und die Zusammensetzung des Bezirkstages fest. Dessen Aufgabenkreis, sowie die Bestimmungen über den Bezirksvorstand werden nur durch Kaskadenverweis angegeben, über dessen Inhalt sich jedoch niemand Kenntnis verschaffen kann.

Ortsorganisation

Die Organe der Ortsorganisation und deren Kompetenzen sind ausreichend bestimmt. Jedoch können sich diese nicht konstituieren, da keine Mitglieder aufgenommen werden können.

Mitgliedschaft

Es finden sich Bestimmungen über die Mitgliedschaft, sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder. Jedoch können keinen Mitglieder aufgenommen werden, da die dafür zuständige Landesorganisation in dem Statut fehlt.

Weitere Auffälligkeiten

Der Statut wird am Tag vor der angeblichen Beschlussfassung hinterlegt. Darüber hinaus wird in dem Statut der Gründer ersetzt.



Die Mängel zur missglückten Parteigründung im Detail

In der Folge wird zusammengefasst dargestellt, aufgrund welcher konkreten Mängel die Parteigründung gescheitert ist. Dabei wird auf die Leitentscheidung aus VfSlg 9648/1983 Bezug genommen:

  1. Beilage 3 zu Gz: 2022-0.783.338; Bundesministerium für Inneres ↩︎
  2. Beilage 4 zu Gz: 2022-0.783.338; Bundesministerium für Inneres ↩︎
  3. Jeweils § 1 Z 6 in Beilage 1 und 2 sowie § 1 Z 6 iVm § 3 Z 1 in Beilage 3 zu Gz: 2022-0.783.338 ↩︎
  4. § 1 Z 6 in Beilage 4 zu Gz: 2022-0.783.338 ↩︎
  5. Anm.: Im am 13.06.2014 hinterlegten Statut befindet sich der Hinweis dass dieses am 14.06.2019 beschlossen worden sei. ↩︎
  6. Der Vereinsstatut enthält den Hinweis, dass damit die OHG, die KG und die EEG gemeint ist. ↩︎
  7. Anm. Auf den § 11 (Verhältnis der Organe zueinander) folgt § 31 (Einberufung des Bezirks und Stadttages) ↩︎
  8. § 1 Z 5 des Statuts, sowie IV Organisation ↩︎
  9. § 3 Z 4 des Statuts ↩︎