Die Peuerbach-Connection

Die Grenzen der Parteigründungsfreiheit am Beispiel Bürgerlisten Oberösterreich

Wie zuvor im Einzelnen ausgeführt ist sowohl bei der Treffpunkt Peuerbach kurz T.P. oder auch TOP als auch durch ihre Umbenennung in Bürgerlisten Oberösterreich kurz BLOÖ keine Politische Partei entstanden.

Im nachfolgenden soll dies in einer Gesamtschau dargestellt werden.

In seiner Leitentscheidung vom 01.03.1983 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Parteigründungsfreiheit vom Parteiengesetz selbst eingeschränkt ist.

Demnach ist es erforderlich, dass

1. die zu bildende Vereinigung nach ihrer Satzung das Ziel verfolgen muss, an der politischen Willensbildung mitzuwirken

2. nicht gegen bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen verstoßen darf

3. die Satzung bestimmten Mindestanforderungen zu genügen hat.


Ist nur einer dieser Punkte nicht erfüllt, tritt durch Hinterlegung der Satzung vorgesehene Rechtsfolge – Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Politischen Partei – nicht ein.

Diese Beurteilung ist von allen Verwaltungsbehörden und Gerichten incidenter vorzunehmen. FreeMarkets.AT vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass dieser Beurteilung lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommt.


1. Zum Ziel der Mitwirkung an der politischen Willensbildung


Die Statuten vom 13. und 20.07.2017 enthalten lediglich die Zielbestimmung einer innerparteilichen Mitwirkung in einer zukünftigen Partei mit dem Namen T.X.

Auch der Statut vom 16.02.2019 sieht eine solche innerparteiliche Mitwirkung vor, jedoch nicht innerhalb der eigenen Partei, sondern in Gremien einer zukünftigen Partei mit dem Namen BLÖ.

Der am 13.06.2019 hinterlegte Statut sieht ebenso lediglich eine Mitwirkung an der Meinungsbildung und an Entscheidungsprozessen innerhalb der Partei vor. Für solche Prozesse außerhalb der Partei, weist der Statut darauf hin, dass die vorgesehenen Mitglieder (Bürgerlisten) regional unabhängig bleiben.

Der Statut sieht zwar vor, dass bei einer Kandidatenaufstellung etwa bei einem gemeinsamen Antreten zu einer Wahl mitwirkt, jedoch nicht dass selbst an einer Wahl teilgenommen wird.

Es kann daher festgehalten werden, dass allen Statuten eine Bestimmung über die Mitwirkung an der politischen Willensbildung fehlt.


2. Zum Verstoß bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen


Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung des § 3 PartG

Gemäß § 3 PartG idF vom 13.06.2019 konnten die Länder die Parteienförderung für die Mitwirkung der Landesparteien an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene innerhalb der doppelten Rahmenbeiträge frei regeln. In der Satzung vom 13.06.2019 ist nachfolgende Bestimmung enthalten:

„Gemeinsamer Antrag und Erhalt der Parteienförderung B der teilnehmenden Bürgerlisten und ihren Mandataren mit 1:1 Auszahlung“

Statut der Bürgerlisten OÖ, BLOÖ vom 13.06.2019

Aufgaben und Ziele, § 2 Z 3

Damit wurde statutarisch ein Verstoß gegen die Bestimmung, dass nur politische Landesparteien diese Förderung zukommt festgeschrieben. (Anm.: Seit 01.01.2023 steht diese Förderung nur mehr Parteien zu, die in den Landtagen oder im Nationalrat vertreten sind.)

Da wahlwerbenden Gruppen oder Fraktionen diese Förderung eben nicht zukam waren diese auch nicht antragslegitimiert für diese Förderung. Hinzu kommt, dass die Mandate von Bürgerlisten in ganz Oberösterreich ihre Mandate im Rahmen der Kommunalwahlen 2015 erworben haben. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Satzung der Bürgerliste Peuerbach beim BMI hinterlegt und existierte selbst der Verein nicht. Durch die Bestimmung der regionalen Unabhängigkeit unterstreicht der Statut, dass diese Mandate unabhängig von der Partei erworben wurden und werden.

Damit legt der Statut fest, dass eine Parteienförderung bezogen werden soll die Dritte, nämlich Bürgerlisten die regional unabhängig sind auf Gemeindeebene erlangt haben.

Diese Bestimmung ist ein klarer Verstoß gegen die bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung des § 3 Parteiengesetz 2012.


3. Zu den Mindestanforderungen an die Satzungen


Als Mindestanforderung an die Satzung wird lediglich verlangt, dass aus ihr

1. die Organe der Partei
2. welche Organe vertretungsbefugt sind
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder

ersichtlich sind.

ORGANE UND VERTRETUNGSBEFUGNIS

Wie zu den einzelnen Satzungshinterlegungen bereits ausgeführt, enthält die Satzungshinterlegung vom 13.07.2017 überhaupt keine Organe der Partei und auch keine Vertretungsbefugnis. Die Satzungshinterlegungen vom 20.07.2017 und 16.02.2019 enthalten Organe und die Vertretungsbefugnis von einer Partei die erst gegründet werden soll. Schließlich enthält die Satzung vom 13.06.2019 keine Organe der Landesorganisation und ihre Vertretungsbefugnis und können die festgelegten Organe auf Gemeindeebene nicht eingerichtet werden, da die für die Aufnahme von Mitgliedern zuständigen Organe auf Landesebene im Statut fehlen.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Bei den Satzungshinterlegungen die bis 16.02.2019 erfolgt sind finden sich zwar Rechte und Pflichten von Mitgliedern, jedoch erfolgt die Aufnahme durch eine Partei die erst gegründet werden soll.

Während den ersten beiden Statuten Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Treffpunkt Peuerbach zu entnehmen sind, wird im Statut der Bürgerlisten Oberösterreich vom 16.02.2019 die Mitgliedschaft der BLÖ normiert, nicht jedoch jene der BLOÖ. Diese hat nach Statut nur außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.

In allen 3 Statuten erfolgt die Aufnahme durch eine Partei die erst gegründet werden soll.

Der Statut vom 13.06.2019 enthält zwar Rechte und Pflichten von Mitgliedern, jedoch fehlt dem Statut eine Möglichkeit Mitglieder aufzunehmen, da die dafür zuständige Landesorganisation fehlt.


Zusammenfassung


Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Parteigründung gescheitert ist, da

1. keiner der beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten Statuten eine Zielbestimmung zur Mitmirkung an einer demokratischen Willensbildung wie der Teilnahme der Partei an Wahlen enthält.

2. Im Staut vom 13.06.2019 gegen die bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung des § 3 Parteiengesetz 2012 verstoßen wird.

3. die Mindestanforderungen an die Satzungen nicht erfüllt sind.

Die Rechtspersönlichkeit als Politische Partei konnte somit nicht erlangt werden.

Warum hat die Parteigründung nicht geklappt?

Ein kurzer Blick in die tradierte Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick darauf wann eine politische Partei durch die Hinterlegung ihrer Satzung nicht entsteht.

Leitentscheidung zum alten PartG

  • Präzisiert die Einschränkung der Parteigründungsfreiheit.
  • Definiert die Mindestinhalte und Grenzen einer Satzung.
  • Legt die Incidenter-Beurteilung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte fest.

Entscheidung zum PartG 2012

  • Wiederholt die Pflicht der Behörden und Gerichte die Rechtspersönlichkeit einer politischen Partei zu beurteilen.
  • Stellt fest, dass das Parteienregister nur Dokumentationszwecken dient.
  • Stellt weiters fest, dass es dem BMI untersagt ist die Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien – auch bei der Registerführung – zu beurteilen.