Die misslungene Parteigründung
Nachdem am 27.06.2017 ein Verein mit dem Namen BÜRGERLISTE PEUERBACH mit Sitz in Peuerbach entstanden ist1, wird am 13.07.2017 beim Bundesministerium für Inneres ein (mangelhafter) Parteistatut für die Partei „Treffpunkt Peuerbach“ kurz T.P. hinterlegt.2
Das Parteiengesetz verlangt zwar lediglich, dass Satzungen beschlossen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Darüber hinaus, müssen diese einen Mindestinhalt vorweisen, welches die Organe der Partei sind, die Außenvertretungsbefugnis der Partei, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie der Zielsetzung an der Mitwirkung der demokratischen Willensbildung (z.B. Teilnahme an Wahlen) beinhalten. Darüber hinaus muss aus dem Statut der Name der Partei ersichtlich sein.3
Als erstes sehen wir uns einmal an wo diese Satzung gilt:
„Dieses von der Bürgerliste Peuerbach beschlossene und von der Partei genehmigte Statut gilt für alle territoralen Bereich und alle Organe der T.X in Österreich.“4
Geltungsbereich des Statuts
Bürgerliste Peuerbach, § 1 Z 6
Die Organe
Nachdem der Statut nicht für die Partei Treffpunkt Peuerbach (T.P), sondern für eine Partei mit dem Namen T.X gelten soll, könnten wir ja eigentlich bereits aussteigen. Wir möchten uns dennoch ansehen, welche Organe es in dieser Organisation gibt und beginnen mit der Bundesorganisation.
„Der Bundestag ist das oberste willensbildende Organ der T.X. …“5
Hier sagt uns das Statut wer bei einer T.X. das höchste Organ ist. Welches Organ jedoch bei der Partei Treffpunkt Peuerbach (T.P.) das oberste Organ ist erfahren wir nicht.
Bürgerliste Peuerbach, B. Organe
Die Details zur Bundesorganisation
Wieder erfahren wir nicht wer jetzt das oberste demokratische Gremium bei der Partei Treffpunkt Peuerbach ist. Wir geben aber noch nicht auf. Vielleicht erfahren wir ja noch etwas über die Organe der T.P, die ja eine Partei sein will.
„EINBERUFUNG bezugnehmend auf das Statut der ÖVP Frauen (ersetzt durch T.P) Fassung Oktober 2014, Absatz 1-14“6
Nun kommen wir der Sache näher. Die T.X ist also eine Unterorganisation der ÖVP Frauen.
Bürgerliste Peuerbach, § 12
Der Bundesvorstand
Nachdem wir jetzt wissen wer die T.X ist wollen wir einmal nachsehen ob wir etwas über den Bundesvorstand der Partei Treffpunkt Peuerbach (T.P.) in Erfahrung bringen können.
„II BUNDESVORSTAND
§ 16 ZUSAMMENSETZUNG ebenda Absatz 1-3
§ 17 BUNDESVORSTAND AUFGABENKREIS ebenda Absatz 1 a-j und Absatz 2“7
Ok. Wir sollen uns also den Statut der ÖVP Frauen mit Stand vom Oktober 2014 besorgen um zu erfahren wie sich der Bundesvorstand der Partei Treffpunkt Peuerbach zusammensetzt.
Bürgerliste Peuerbach, §§ 16, 17
Die Landesorganisation
Nachdem wir jetzt bei der Bundesorganisation nicht weiterkommen sehen wir einmal nach ob wir etwas über die Landesorganisation der Partei Treffpunkt Peuerbach (T.P.) herausfinden können.
„B. ORGANE DER LANDESORGANISATION, ORGANE DER BEZIRKSORGANISATION (BZW STADTORGANISATION) § 21-30 IDEM GENANNTEM STATUT“8
Ok. Wir sollen uns also wieder den Statut der ÖVP Frauen mit Stand vom Oktober 2014 besorgen um zu erfahren wer die Landes- und Bezirksorgane der Treffpunkt Peuerbach sind.
Bürgerliste Peuerbach, Abschnitt B.
Die Gemeindeorganisation
Na gut. Einmal versuchen wir es noch. Schließlich will der ÖVP-Gemeinderat ja nur Bürgermeister in Peuerbach werden. Vielleicht erfahren wir ja etwas über die Organe der Partei auf Gemeindeebene.
„E. ORGANE DER GEMEINDEORGANISATION, (ORTRSGRUPPEN, AUCH STADTLEITUNG IN STÄDTEN NACH § 36 Abs. 3) idem § 37-40“9
Nun ist alles klar. Einfach den Statut der ÖVP Frauen mit Stand vom Oktober 2014 besorgen. Dann wissen wir was die Treffpunkt Peuerbach für Organe hat.
Bürgerliste Peuerbach, Abschnitt E.
Zusammenfassung
Der Verein Bürgerliste Peuerbach hat also gleich nach seiner Entstehung einen Parteistatut beschlossen, der festlegt, dass wir die Organe und die Vertretungsbefungnis der Partei just im Statut einer Teilorganisation jener Partei finden, die ihren Obmann zuvor hochkant wegen parteischädigenden Verhaltens rausgeworfen hat. Anders ausgedrückt: Es entsteht keine Partei mit dem Namen Treffpunkt Peuerbach.
Falscher Geltungsbereich
Der Statut gilt nicht für die Bürgerliste Peuerbach.
Keine Landesorganisation
Der Statut schweigt über die Landesorganisation.
Keine Gemeindeorganisation
Auch hier tappen wir im Dunkeln.
Keine Bundesorganisation
Der Statut schweigt über die Organe der Bundesorganisation.
Keine Bezirksorganisation
Auch über die Bezirksorganisation gibt uns der Statut keine Auskunft.
Keine Vertretungsbefugnis
Wir erhalten in dem Statut auch keine Auskunft darüber wer die Partei nach außen vertritt.
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu ZVR 1160175590 vom 27.06.2017 ↩︎
- Auskunft vom Bundesministerium für Inneres vom 17.11.2022; Gz: 2022-0.783.338 ↩︎
- Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 13. überarbeitete Auflage, Facultas 2022, Rz 164-168 ↩︎
- Beilage 1 zu Gz: 2022-0.783.338 ↩︎
- ebd. S. 9 oben ↩︎
- ebd. ↩︎
- ebd. Mitte ↩︎
- ebd. S. 10, Mitte, Abschnitt B ↩︎
- ebd. S. 11 unten ↩︎