Eine gescheiterte Satzungsänderung ist nicht genug
Nachdem durch die Hinterlegung der Satzung am 20.07.2017 noch keine politische Partei gegründet wurde, erfolgte am 16.02.2019 eine erneute Einreichung einer geänderten Satzung beim BMI. In dieser wurde der Name der Partei von „Treffpunkt Peuerbach“ (T.P.) in „Bürgerlisten Oberösterreich“ (BLOÖ) geändert. Angesichts vorheriger Unklarheiten im Geltungsbereich des Statuts, wird dieser Bereich zunächst betrachtet.
„Dieses von den Bürgerlisten Oberösterreich beschlossene und von der Partei genehmigte Statut gilt für alle territoralen Bereich und alle Organe der BLÖ in Österreich.“
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, NAME UND WESEN DER PARTEI PEUERBACH
§ 1 Z 6 des Statuts
Es stellt sich die Frage, wer genau hinter den „Bürgerlisten Oberösterreich“ steht, welche Partei deren Gründung genehmigt hat und was es mit dieser Gruppierung auf sich hat. Die Antwort darauf finden wir in den Bestimmungen zur Mitgliedschaft. Dort heißt es unter anderem:
„Ordentliche Mitglieder der Bewegung Bürgerlisten Österreich können Frauen und Männer werden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sich zu den Grundsätzen der Bürgerlisten Oberösterreich (vormals Bürgerliste Peuerbach (ZVR: 1160175590) bekennen, unbescholten sind und bereit sind, die in diesen Statuten festgelegten Pflichten zu erfüllen. … “
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Z 1 des Statuts
Wir stoßen also erneut auf den Verein mit der ZVR-Nummer 1160175590, der bereits die vorherigen Statuten beschlossen haben soll. Welche Partei diese Statuten genehmigt haben könnte, bleibt unklar, da die T.X. weiterhin nicht existiert. Zwar lässt sich herausfinden, wie man Mitglied bei den „Bürgerlisten Österreich“ wird, jedoch nicht bei den „Bürgerlisten Oberösterreich“. Als nächstes soll ein Blick in die Zielbestimmungen dieser „Partei“ geworfen werden, um zu sehen, ob dort Informationen zu den BLÖ zu finden sind.
„3. Vertretung der politischen und organisatorischen Interessen und Forderungen der BLOÖ in allen Gremien der zukünftigen Partei BLÖ.
4. Mitwirkung an Meinungsbildung und Entscheidungsprozessen in der Öffentlichkeit und innerhalb der Partei, insbesondere bei der Kandidatinnen- und Kandidatenaufstellung. … “
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, AUFGABEN UND ZIELE
§ 2 Z 3 und 4 des Statuts
Es scheint, dass eine neue Partei unter dem Namen „Bürgerlisten Österreich“ (BLÖ) gegründet werden soll. Die BLOÖ selbst plant offenbar nicht, bei Wahlen anzutreten, sondern lediglich bei der Nominierung von Kandidaten mitzuwirken.
Der Statut enthält keine Regelung zur ordentlichen Mitgliedschaft bei den Bürgerlisten Oberösterreich, sondern nur für die BLÖ. Diese Entscheidung obliegt der dort zuständigen Landesorganisation. Daher kann niemand ein nach außen vertretungsberechtigtes Organ der Bürgerlisten Oberösterreich wählen.
Zusammengefasst gilt der hinterlegte Statut für eine politische Organisation, die noch nicht existiert und in der keine Mitglieder aufgenommen werden können, um Organe zu besetzen. Dennoch werfen wir einen kurzen Blick auf die statutarisch festgelegten Organe.
„B. ORGANE
I. Bundestag
Der Bundestag ist das oberste willensbildende Organ der BLÖ. Er wird – unabhängig vom Termin des Bundesparteitages – auf Beschluss des Bundesvorstandes von der Bundesleiterin einberufen und tagt unter ihrem Vorsitz.“
I B ORGANE, I. Bundestag
Anm. Wie zuvor wird hier das oberste willensbildende Organ der noch zu gründenden BLÖ festgelegt nicht aber der BLOÖ.
Der Bundestag ist also die Vollversammlung bei der BLÖ die noch gegründet werden soll. Wir werfen nun einen Blick in die Bestimmungen zur Einberufung, seiner Zusammensetzung, sowie seinem Aufgabenkreis etc.
„§ 12
Bezugnehmend auf Statut (T.P) Fassung Juli 2017 Absatz 1-14
§ 13
ZUSAMMENSETZUNG ebenda Absatz 1 bis 4
§ 14
AUFGABENKREIS ebenda
Absatz 1-4
§ 15
ANTRÄGE ebenda
Absatz 1-2
B. ORGANE
I. Bundestag“
I B ORGANE, I. Bundestag
§§ 12-15 Anm. Der Leser soll also im zuvor hinterlegten Statut nachsehen um festzustellen, dass er das Statut der ÖVP Frauen vom Oktober 2014 benötigt um den Inhalt dieser Bestimmungen herauszufinden.
Wir finden nun also Kaskadenverweise vor die auf frühere Statuten verweisen und diese wiederum auf einen Statut einer Dritten Organisation (ÖVP Frauen) verweisen. Diese Kaskadenverweise finden sich in dem Statut zur
1. Zusammensetzung und Aufgabenkreis des Bundesvorstandes
2. Fachausschüsse
3. Organe der Landesorganisation, Organe der Bezirksorganisation (bzw Stadtorganisation)
4. Aufgabenkreis des Bezirks- bzw Stadttages
5. Bezirksvorstand bzw Stadtvorstand, dessen Zusammensetzung und Aufgabenkreis sowie Organisation in Städten
6. Allgemeine Bestimmungen zu FunkionärInnen, MandatarInnen und ArbeitnehmerInnen
7. Öffentlichkeitsarbeit und Bildung
8. Zusammensetzung und Verfahren der Schiedskommission
Darüber hinaus findet sich erneut ein Verweis auf den Statut der ÖVP Frauen vom Oktober 2014 zur Geschäftsordnung und den Schlussbestimmungen.
Bei einer Anfrage beim Bundesministerium für Inneres bei der vorgebracht wurde, dass ja die Vertretungsregelung aufgrund der Verweisungen in den Statuten in der Bescheinigung ganz anders lauten müsste antwortete dieses wie folgt:
„Das Bundesministerium für Inneres hat Satzungen, die gemäß § 1 Abs 4 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012 in der geltenden Fassung entgegenzunehmen.
…
Es obliegt dem Bundesministerium für Inneres nicht, eine hinterlegte Satzung in irgendeiner Form zu verändern oder zu interpretieren“
Bundesministerium für Inneres, 07. März 2023, Gz.: 2023-0.165.565
Mag. Olivia Aro-Wagerer, MSc für den Bundesminister
Das BMI kann in seiner Bescheinigung lediglich die Regelungen des § 60 zur Vertretungsbefugnis der Ortsgruppe Peuerbach wiedergeben.
Diese Ortsgruppe existiert jedoch nicht, da zuerst die BLÖ gegründet und bis zur Landesorganisation in Oberösterreich aufgebaut werden müsste, um Mitglieder aus Peuerbach aufzunehmen.
Es fehlen daher im Statut weiterhin die Organe der Partei und die Vertretungsbefugnis. Zwar wird angegeben, dass der Bundestag von einer Bundesleiterin einberufen wird, aber die Organe der Bundes-, Landes- und Bezirksorganisation sind in den Kaskadenverweisen versteckt.
Im Statut selbst gibt es nur Regelungen zur Einberufung des Bezirkstages und dessen Zusammensetzung, aber auch diese Aufgaben sind im Kaskadenverweis verborgen.
Wie bereits erwähnt, sind nur die Organe der Ortsorganisation und die Vertretungsbefugnis der Ortsgruppe Peuerbach im Statut zu finden. Allerdings kann sich diese Ortsgruppe aus den oben genannten Gründen nicht konstituieren und keine Mitglieder aufnehmen.
Der Sanierungsversuch des mangelhaften Statuts scheitert erneut
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass den Bürgerlisten Oberösterreich die Organe auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene sowie deren Vertretungsbefugnis fehlen.
Das Bundesorganisationsstatut umfasst lediglich die Organe der Ortsorganisationen und die Vertretungsbefugnis der Ortsgruppe Peuerbach. Da jedoch keine Möglichkeit besteht, ordentliche Mitglieder in dieser Ortsgruppe aufzunehmen, sind diese Bestimmungen praktisch nicht anwendbar.
Zudem fehlt eine klare Zielsetzung zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, wie beispielsweise die Teilnahme an Wahlen.
Schließlich gilt das Statut für eine Partei, die erst noch gegründet werden soll. Eine politische Partei namens Bürgerlisten Oberösterreich (BLOÖ) entsteht dadurch nicht.
Organe der Bundesorganisation
Es gibt zwar einen Hinweis, dass der Bundestag das höchste willensbildende Organ bei der BLÖ ist und dieser von der Bundesleiterin auf Beschluss des Bundesvorstandes einberufen wird. Die übrigen Bestimmungen zur Bundesorganisation sind in Kaskadenverweisen versteckt, mit Ausnahme des Bundespräsidiums.
Organe der Landesorganisation
Die Organe der Landesorganisation und deren Vertretungsbefugnis sind vollständig in Kaskadenverweisen versteckt und sind somit unwirksam.
Organe der Bezirksorganisation
Lediglich die Einberufung und Zusammensetzung des Bezirks- bzw Stadttages ist geregelt. Der Aufgabenkreis des Bezirkstages sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenkreis des Bezirksvorstandes ist wiederum in Kaskadenverweisen versteckt und nicht ermittelbar.
Organe der Gemeindeorganisation
Die Organe der Gemeindeorganisation sind in dem Statut geregelt und es findet sich auch eine Bestimmung über die Vertretungsbefugnis der Ortsgruppe Peuerbach. Jedoch können dort keine Mitglieder aufgenommen werden, weil die dafür zuständige Organisation nicht existiert.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Statut enthält lediglich Bestimmungen über die Mitgliedschaft bei den noch zu gründenden Bürgerlisten Österreich, nicht jedoch zu den Bürgerlisten Oberösterreich. Lediglich Fördernde Mitglieder der BLOÖ ohne Stimmrecht sind im Statut vorgesehen.
Zielsetzung einer politischen Mitwirkung
Lediglich innerhalb der BLÖ soll die BLOÖ politisch mitwirken, sowie bei Entscheidungsprozessen zur Kandidatenaufstellung. Eine eigene Kandidatur bei Wahlen strebt die BLOÖ damit nicht an.