Die gescheiterte Gründung der Partei „Die Gelben“ kurz GELB“
Nachdem nun auch die Gründung der BLÖ nicht geklappt hat wird am 21.12.2022 das Statut der Gelben beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.
In diesem Statut wird nun bei den Zielbestimmungen festgelegt, dass die politischen und organisatorischen Interessen der BLÖ in den Gremien der GELBEN vertreten werden sollen. Wie zuvor schon wird an der Meinungsbildung und bei Entscheidungsprozessen lediglich innerhalb der Partei mitgewirkt. Eine Zielbestimmung über die Mitwirkung an der politischen Willensbildung außerhalb der Partei, etwa bei Wahlen ist dem Statut nicht zu entnehmen.
Die Organe sind wie schon zuvor lediglich durch Kaskadenverweise festgelegt, deren Regelungsbereich jedoch nicht ermittelt werden kann. Zwar ist ein Bundestag festgelegt, der von einer Bundesleiterin einzuberufen ist. Jedoch ist die Zusammensetzung, der Aufgabenkreis, die Antragstellung an den Bundestag, sowie Zusammensetzung und Kompetenzen des Bundesvorstandes wieder nur mittels den Kaskadenverweisen auf den Statut der ÖVP Frauen vom Oktober 2014 in Erfahrung zu bringen.
Gleiches ist zu der Landesorganisation festzustellen, welche wiederum mittels Kaskadenverweisen geregelt ist.
Dadurch kann sich auch für die Aufnahme von Mitgliedern zuständige Landesorganisation nicht konstituieren. Wie auch in den Statuten zur T.P., TOP, BLOÖ und BLÖ sind dem Statut zwar die Organe der Gemeindeorganisation zu entnehmen, jedoch ist dort keine Vertretungsbefungnis festgelegt. Eine solche gibt es nur bei der Ortsgruppe Peuerbach, die sich jedoch nicht konstituieren kann, da die Landesorganisation für die Aufnahme von Mitgliedern fehlt.
Zwar wurden am 27.12.2022 insgesamt 9 Statuten zu Gelben Landesverbänden hinterlegt, diese gelten jedoch wiederum für die BLÖ deren Gründung gescheitert ist.
Beim Bundesministerium für Inneres wurden damit bisher insgesamt zu 12 Registernummern Satzungen hinterlegt aus denen keine politische Partei entstanden ist, da keine dieser Satzungen den gesetzlichen Mindestinhalt aufweist.
„Dieses von den Gelben … beschlossene und von der Partei genehmigte Statut gilt für alle territoralen Bereich und alle Organe der BLÖ in Österreich.“
Statuten zu Parteienregister 501289 – 501297
jeweils § 1 Z 6