Politische Parteien sind entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Körperschaften des Privatrechts.1 Lediglich im Steuerrecht werden sie wie Körperschaften des öffentlichen Rechts privilegiert.2
Soweit so gut. Jedoch führen die Politischen Parteien in der Literatur zur Gründung von Gesellschaften ein Schattendasein. Sie tauchen dort einfach nicht auf, im Gegenzug zu neueren Gesellschaftsformen wie etwa die EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung) oder die Europäische Genossenschaft. Die Politische Partei sucht man jedoch vergeblich.
Wir wollen wir uns erstmal damit begnügen, dass politische Parteien hinsichtlich der Rechtsfähigkeit wie andere Körperschaften behandelt werden. Diesen gegenüber existieren jedoch wesentliche Unterschiede, die zur Rechtsunsicherheit führen.